7. Aug. 2026·9 Min. Lesezeit

Der EU AI Act für Maschinenbauer: Was wirklich gilt – und wann

Die meisten Beiträge zum EU AI Act sind horizontal geschrieben: für Personalabteilungen, Banken, Behörden. Für den Maschinenbau führt das regelmäßig zu zwei falschen Schlüssen – entweder „betrifft uns alles" oder „betrifft uns gar nichts". Beides ist falsch. Für einen Hersteller von Industrieanlagen lautet die ehrliche Antwort: Eine Pflicht gilt bereits seit Februar 2025, die meisten Produktpflichten greifen frühestens 2028, und die wichtigste Änderung des Jahres 2026 hat kaum jemand kommentiert – die Anforderungen wandern für Maschinen in die Maschinenverordnung.

Was heute schon gilt: KI-Kompetenz (Art. 4)

Artikel 4 gilt seit dem 2. Februar 2025 und wurde durch den Digital Omnibus nicht aufgeschoben. Er verpflichtet Anbieter und Betreiber von KI-Systemen, ein ausreichendes Maß an KI-Kompetenz bei den Personen sicherzustellen, die mit dem Betrieb und der Nutzung dieser Systeme befasst sind – angemessen zu deren technischem Wissen, Erfahrung, Ausbildung und zum Einsatzkontext.

Zwei Dinge werden dabei meist übersehen. Erstens greift die Pflicht als Betreiber: Wer KI beruflich einsetzt, ist erfasst – unabhängig davon, ob irgendein Produkt hochriskant ist. Sie gilt also heute, während die Produktpflichten noch Jahre entfernt sind. Zweitens schreibt der AI Act kein Curriculum, keine Prüfung und kein Zertifikat vor. „KI-Kompetenz" ist eine Pflicht zu geeigneten Maßnahmen, nicht zu einem Nachweisdokument. Belegt wird sie mit Richtlinie, rollengerechter Schulung und Aufzeichnungen.

Ist Ihre KI überhaupt „hochriskant"? Meistens nicht

Hier ist die ehrliche Auskunft, die Ihnen ein Beratungsangebot selten gibt: Der Großteil der KI im Maschinenbau ist nicht hochriskant. „Hochriskant" nach Art. 6 Abs. 1 verlangt eine Kombination – das KI-System muss Sicherheitsbauteil eines Produkts sein, das unter die Maschinenverordnung fällt (oder selbst dieses Produkt sein), und dieses Produkt muss einer Konformitätsbewertung durch Dritte nach Anhang I Teil A der Maschinenverordnung unterliegen.

Fehlt eine der beiden Bedingungen, ist das System nicht auf diesem Weg hochriskant:

  • Vorausschauende Wartung, die Stillstände prognostiziert – keine Sicherheitsfunktion, also in aller Regel nicht hochriskant.
  • Bildverarbeitung zur Qualitätssicherung, die Ausschuss aussortiert, ohne eine Schutzfunktion auszulösen – ebenfalls regelmäßig nicht.
  • Prozessoptimierung, Energieregelung, Parametervorschläge – dasselbe.
  • Eine KI hingegen, die eine Schutzfunktion auslöst oder überwacht, in einer Maschine, die einer Drittbewertung unterliegt – das ist der Fall, der hochriskant wird.

Der Unterschied liegt also nicht darin, wie fortgeschritten das Modell ist, sondern welche Aufgabe es in der Maschine übernimmt und welchem Bewertungsweg diese Maschine unterliegt.

Wie Sie ein „Nein" belastbar dokumentieren

Zu dem Schluss zu kommen, dass ein System nicht hochriskant ist, ist die eine Hälfte. Die andere ist, das später zeigen zu können – gegenüber einem Kunden im Lieferantenaudit, einer benannten Stelle oder einer Marktüberwachungsbehörde. Halten Sie pro KI-Einsatz fest: was das System tut, ob es eine Sicherheitsfunktion ausübt, welchem Konformitätsbewertungsweg die Maschine unterliegt, wer das beurteilt hat und wann. Das ist wenig Aufwand, solange man es beim Bauen tut – und mühsam, wenn man es zwei Jahre später rekonstruieren muss.

Die Fristen – nach dem Digital Omnibus

Die Termine für hochriskante Systeme wurden 2026 verschoben. Maßgeblich ist die Verordnung (EU) 2026/1744 vom 8. Juli 2026, veröffentlicht im Amtsblatt am 24. Juli 2026 und in Kraft seit dem 27. Juli 2026 (Digital Omnibus zur KI). Sie ändert Art. 113 des AI Act:

  • 2. Dezember 2027 – für eigenständige hochriskante Systeme nach Art. 6 Abs. 2 und Anhang III.
  • 2. August 2028 – für produktintegrierte hochriskante Systeme nach Anhang I, also den Weg, der Maschinen betrifft.

Für Maschinenbauer ist damit der 2. August 2028 das relevante Datum – und nicht der 2. August 2026, der in vielen älteren Beiträgen noch steht.

Der Teil, den kaum jemand erwähnt: Die Anforderungen wandern in die Maschinenverordnung

Derselbe Digital Omnibus ändert in seinem Artikel 3 die Maschinenverordnung (EU) 2023/1230 – und das ist strukturell die wichtigste Nachricht des Jahres für unsere Branche. Die Kommission erhält die Befugnis, per delegierten Rechtsakten Gesundheits- und Sicherheitsanforderungen für hochriskante KI in Anhang III der Maschinenverordnung aufzunehmen. Diese Anforderungen sollen die einschlägigen Vorgaben aus Kapitel III Abschnitt 2 sowie den Artikeln 17, 19, 72 und 73 des AI Act abbilden, und sie sollen bis zum 2. August 2028 gelten.

Praktisch heißt das: Für Maschinen verschwindet die Substanz nicht, sie zieht um. Kapitel III Abschnitt 2 ist genau der Ort, an dem Artikel 15 – Genauigkeit, Robustheit, Cybersicherheit – steht. Wer sich auf den AI Act vorbereitet hat, hat nicht umsonst gearbeitet; der Nachweis läuft künftig nur über die Maschinenverordnung statt unmittelbar über den AI Act.

Ergänzend wurde in Art. 20 der Maschinenverordnung eine Brücke eingezogen: Solange keine eigenen harmonisierten Normen für hochriskante KI unter der Maschinenverordnung vorliegen, gilt die Einhaltung der einschlägigen harmonisierten Normen beziehungsweise gemeinsamen Spezifikationen des AI Act als Konformitätsvermutung für die entsprechenden Anforderungen des Anhangs III. Nachweiswiederverwendung ist damit nicht mehr nur eine Zweckmäßigkeit, sondern steht im Gesetzestext.

Eine Einschränkung gehört dazu, und wir halten uns daran: Die delegierten Rechtsakte sind noch nicht erlassen. Was künftig konkret in Anhang III stehen wird, weiß heute niemand. Seriös ist die Aussage über den Mechanismus und die Frist – nicht über den Inhalt.

Einmal arbeiten, zweimal nachweisen – mit einer Präzisierung

Zwischen CRA und AI Act gibt es eine ausdrückliche Wiederverwendung. Nach Art. 12 Abs. 1 des Cyber Resilience Act gelten Produkte mit digitalen Elementen, die zugleich hochriskante KI-Systeme sind, als konform mit den Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 AI Act – wenn drei Bedingungen zusammenkommen: Die Produkte erfüllen die grundlegenden Cybersicherheitsanforderungen des Anhangs I Teil I, die Prozesse des Herstellers erfüllen Anhang I Teil II, und das erreichte Schutzniveau ist in der EU-Konformitätserklärung nach dem CRA nachgewiesen.

Zwei Präzisierungen, die in Marketingtexten regelmäßig verloren gehen. Erstens gilt die Vermutung ausdrücklich nur für die Cybersicherheitsanforderungen des Art. 15 – Genauigkeit und Robustheit sind ausgenommen („unbeschadet"). Zweitens genügt es nicht, CRA-Nachweise zu besitzen: Es braucht die Konformitätserklärung, die das Schutzniveau ausweist. „CRA erledigt den AI Act" ist damit falsch. Richtig ist: Die Cybersicherheitsarbeit wird einmal geleistet und zählt an beiden Stellen.

Was jetzt zu tun ist

  • KI-Kompetenz nach Art. 4 organisieren – das ist die einzige Pflicht, die heute schon läuft, und sie trifft Sie als Betreiber.
  • Ein Verzeichnis Ihrer KI-Einsätze führen und je Einsatz die Einstufung samt Begründung festhalten – ein dokumentiertes „nicht hochriskant" ist genauso wertvoll wie ein „hochriskant".
  • Die Cybersicherheitsarbeit am CRA ausrichten – sie ist der Teil, der über Art. 12 auch in Richtung AI Act zählt, und ihre Frist liegt näher.
  • Die delegierten Rechtsakte zur Maschinenverordnung beobachten; sie bestimmen, was bis 2. August 2028 tatsächlich in Anhang III steht.

Am Rande, weil es zuverlässig gefragt wird: Transparenzpflichten des AI Act für Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren oder Inhalte erzeugen, betreffen die Maschinensteuerung selbst nur selten – eher einen Support-Chatbot oder einen Assistenten in Ihrer Software. Prüfen Sie das getrennt vom Produkt.

Dieser Beitrag ist erklärend und keine Rechtsberatung, und Resilic zertifiziert keine Konformität. Wenn Sie einen schnellen, ehrlichen Ausgangspunkt suchen: Der kostenlose CRA Scope Check zeigt Ihnen in wenigen Fragen, welche Fristen für Sie gelten – beginnend bei der nächstliegenden, der Readiness für Artikel 14.

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